Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb
Stand: 24.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12#abs-1 (1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunkzeugnissen der Klassen A und E berechtigt. Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12#abs-2 (2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen und zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs berechtigten Funkamateurs gestattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12#abs-3 (3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12#abs-4 (4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.